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Ratgeber
25. August 2023

Spezielle Vereinbarung ermöglicht Weiterbeschäftigung von Rentnern

PT+
Rettungsring
Bild: © studio-fi/iStock/Getty Images Plus
Auch mit Erreichen der Regelaltersgrenze möchten manche Mitarbeiter noch nicht aus dem Arbeitsleben ausscheiden. Eine spezielle gesetzliche Regelung macht es möglich, dass wertvolle Fachkräfte einem Unternehmen noch für eine gewisse Zeit erhalten bleiben.

Kündigungsschutz kann Hemmschuh für Weiterbeschäftigung sein

Theoretisch ist es möglich, einen Mitarbeiter, der das Rentenalter erreicht hat und Rente bezieht, einfach auf der Basis seines bestehenden Arbeitsvertrages weiterzubeschäftigen, wenn eine weitere Zusammenarbeit gewünscht ist. Problematisch ist dies aus Arbeitgebersicht jedoch dann, wenn er regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, im Betrieb also das Kündigungsschutzgesetz gilt. Eine spätere Kündigung des Mitarbeiters ist nämlich nur dann möglich, wenn verhaltens-, personen- oder betriebsbedingte Gründe vorliegen. Das Alter oder der Rentenbezug für sich allein genommen werden nicht als Grund anerkannt. Hierzu ist in § 41 SGB VI (Sozialgesetzbuch VI) sogar ausdrücklich geregelt, dass der Bezug von Altersrente keinen Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) darstellt.

Fehlt eine Altersgrenze im ursprünglichen Arbeitsvertrag, ist eine Hinausschiebensvereinbarung nicht möglich. Unter Juristen wird jedoch die Auffassung vertreten, dass eine derartige Vereinbarung während des noch bestehenden ursprünglichen Arbeitsvertrages als Zusatzvereinbarung abgeschlossen werden kann. Auch diese Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Weiterbeschäftigung eigener Mitarbeiter nach Renteneintritt wurde erleichtert

Durch die im Jahr 2014 eingeführte Regelung in
§ 41 Satz 3 SGB VI ist es jedoch möglich, Mitarbeiter nach Renteneintritt durch eine Vereinbarung befristet weiterzubeschäftigen und damit das Ausscheiden aus dem Betrieb hinauszuschieben. Die Regelung gilt als spezialgesetzlicher Sachgrund für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses. Ein zusätzlicher Sachgrund nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, wie z. B. Krankheitsvertretung oder Projektarbeit, ist nicht erforderlich. Ebenso wie bei sonstigen Befristungen muss aber unbedingt die Schriftform eingehalten werden.

Dies sind die Voraussetzungen einer Hinausschiebensvereinbarung

Die erste Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Hinausschiebensvereinbarung ist, dass der ursprüngliche Arbeitsvertrag oder ein auf das Arbeitsverhältnis anwendbarer Tarifvertrag eine Altersgrenze enthält. Derartige Regelungen sind üblich und sehen vor, dass ein Arbeitsverhältnis automatisch mit Ablauf des Monats endet, in dem der Mitarbeiter das für den Bezug der Regelaltersgrenze maßgebliche Lebensalter vollendet.

Arbeitsverhältnis muss sich nahtlos anschließen

Eine weitere Voraussetzung ist, dass sich die Weiterbeschäftigung unmittelbar an die bisherige Beschäftigung anschließt. Es darf nicht einmal eine kurze Unterbrechung erfolgen. Außerdem muss die Hinausschiebensvereinbarung spätestens am letzten Tag des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses geschlossen werden, ansonsten greift der spezielle Befristungsgrund des § 41 Abs. 3 SGB VI nicht mehr und das Arbeitsverhältnis gilt unbefristet.

Inhaltliche Änderungen sind nicht zulässig

Obwohl das Bundesarbeitsgericht sich hierzu noch nicht explizit geäußert hat, sind sich Juristen weitgehend einig, dass die Hinausschiebensvereinbarung nur die reine Verlängerung des bisherigen Arbeitsverhältnisses enthalten darf und keine weiteren inhaltliche Änderungen. Sofern also, wie in der Praxis häufig gewünscht, die Arbeitszeit des Rentners reduziert wird, empfiehlt es sich, dies und auch mögliche weitere Änderungen in einer separaten Vereinbarung vorzunehmen.

Annemarie Böttcher

Annemarie Böttcher
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