Informationen müssen zunächst an die Meldestellen fließen
Voraussetzung für den Schutz nach dem HinSchG ist, dass die hinweisgebende Person ihre Informationen an die im Gesetz vorgesehenen Meldestellen weitergibt bzw. in Ausnahmefällen selbst eine Offenlegung der Missstände betreibt. Das HinSchG und das Verbot von Repressalien gilt für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe und Mitarbeiterzahl. Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern sind verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten, an die sich hinweisgebende Personen mit ihren Informationen wenden können. Außerdem sieht das Gesetz die Errichtung externer Meldestellen vor, z. B. beim Bundesamt für Justiz.
So schützt das Gesetz Whistleblower vor Repressalien durch den Arbeitgeber
Für hinweisgebende Personen, die sich mit ihrer Meldung an die Vorgaben des Gesetzes halten, sieht § 36 Abs. 1 Satz 1 HinSchG ein Verbot von Repressalien vor. Die EU-Whistleblower-Richtlinie, die dem HinSchG zugrunde liegt, enthält eine Liste von Beispielen, welche Maßnahmen unter das Repressalienverbot fallen können, z.B. Kündigungen, Versetzungen oder Freistellungen. Nach §39 HinSchG sind außerdem Vereinbarungen unwirksam, wenn sie die nach dem HinSchG bestehenden Rechte hinweisgebender Personen einschränken. Einige Regelungen in Musterarbeitsverträgen können daher unter dem Blickwinkel des Hinweisgeberschutzgesetzes unwirksam sein und sollten für die Zukunft angepasst werden.
Bei Geheimhaltungsklauseln kann Anpassungsbedarf bestehen
In der Praxis zur Anwendung kommende Musterarbeitsverträge enthalten in der Regel Klauseln, nach denen Mitarbeiter verpflichtet sind, Geschäftsgeheimnisse geheim zu halten. Derartige Klauseln können mit dem Hinweisgeberschutzgesetz kollidieren, da das Gesetz Bechäftigten ausdrücklich das Recht einräumt, bestimmte Verstöße an externe Meldestellen weiterzugeben oder in Ausnahmefällen sogar öffentlich zu machen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf Geschäftsgeheimnisse. Eine Geheimhaltungsklausel in einem Arbeitsvertrag, die die Rechte nach dem Hinweisgeberschutzgesetz nicht ausklammert, wäre daher unwirksam und sollte in Musterverträgen neu gefasst werden.