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25. August 2023

GmbH-Geschäftsführer haften nicht für Mindestlohn

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GmbH-Geschäftsführer haften nicht für Mindestlohn
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Nd3000
Muss ein Arbeitgeber Insolvenz anmelden, erhalten die Mitarbeiter für drei Monate ihren rückständigen Lohn als Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit. Bei weitergehenden Lohnrückständen gehen sie nach einem aktuellen Urteil leer aus.

Strafe ja – Schadenersatz nein

Ein Arbeitnehmer hatte von seiner Arbeitgeberin (eine GmbH), die Insolvenz angemeldet hatte, den Lohn für den Monat Juni 2017 nicht erhalten. Da er für diesen Monat auch kein Insolvenzgeld beanspruchen konnte, verklagte er die Geschäftsführer des Unternehmens. Er war der Meinung, dass die Geschäftsführer als gesetzliche Vertreter des Unternehmens zumindest in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes persönlich für die rückständige Vergütung haften. Diese Auffassung teilten die Erfurter Bundesrichter nicht. Nach der gesetzlichen Wertung sei die Haftung von Geschäftsführern einer GmbH grundsätzlich auf das Verhältnis zur Gesellschaft begrenzt, § 43 Abs. 2 GmbHG. Eine persönliche Haftung gegenüber außenstehenden Dritten gebe es grundsätzlich nicht. Vielmehr sei die Außenhaftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Ein Geschäftsführer einer GmbH hafte nur dann persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben sei. Hier komme allein § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. den bußgeldbewehrten Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) in Betracht. Der bei Nichtzahlung des gesetzlichen Mindestlohnes einschlägige Buß­geld­tatbestand des MiLoG stelle jedoch – ungeachtet der bußgeldrechtlichen Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers – kein Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer dar, sodass eine persönliche Haftung der Geschäftsführer ausscheide, BAG, Urteil vom 30.03.2023, Az. 8 AZR 120/22.

Sozialversicherungsrechtlich besteht eine
persönliche Haftung der Geschäftsführer

Etwas Anderes gilt hinsichtlich der aus dem rückständigen Lohn nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge. Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der GmbH können die Sozialversicherungsträger die Beiträge daher bei den Geschäftsführern geltend machen.

Schuldner der rückständigen Vergütung ist nach dem obigen Urteil allein die GmbH. Der rückstän­dige Lohn wird als ganz normale Insolvenzforderung zu behandeln sein. Der Mitarbeiter wird nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die gleiche Quote aus der Insolvenzmasse erhalten wie jeder andere Gläubiger auch.

Annemarie Böttcher

Annemarie Böttcher
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