Praxisbericht
/ 25. August 2023

Die wichtigsten Fakten zum Berufsausbildungsverhältnis

Die duale Ausbildung ist nach wie vor ein bewährtes System für Unternehmen, um sich die Fachkräfte nach dem eigenen Bedarf heranzuziehen. Dabei ist es wichtiger denn je, dieser Aufgabe größtmögliche Bedeutung beizumessen. Auf was es dabei rechtlich ankommt, haben wir im folgenden Beitrag zusammengefasst.

Auszubildende sind die Fachkräfte von morgen

aut einer von der Bertelsmann Stiftung in Auftrag gegebenen Studie entscheidet sich eine wachsende Anzahl von Abiturienten für eine Ausbildung. Diesem Umstand trägt das seit 2020 novellierte Berufsbildungsgesetz (BBiG) Rechnung, indem es durch die Einführung neuer Fortbildungsstufen und Abschlussbezeichnungen die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Ausbildung zum Ausdruck bringen will. Trotzdem ist die Zahl der Ausbildungsverhältnisse rückläufig, sodass es umso wichtiger ist, den Schulabsolventen, die sich für eine Ausbildung entschieden haben, das Ausbildungsverhältnis so attraktiv zu gestalten, dass sie nicht nur das angestrebte Ausbildungsziel erreichen, sondern dem Unternehmen auch als Fachkräfte erhalten bleiben.

Finanzielle Rahmenbedingungen müssen stimmen

Die Höhe der Ausbildungsvergütung sollte zwar bei der Entscheidung für einen Beruf nicht im Vordergrund stehen, sie ist jedoch nach wie vor für potenzielle Auszubildende ein gewichtiges Argument bei der Entscheidung für einen Ausbildungsbetrieb. Die Ausbildungsvergütung soll gemäß
§ 17 Abs. 1 BBiG angemessen sein. Seit der Novellierung des BBiG sieht § 17 Abs. 2 BBiG insoweit eine Mindestausbildungsvergütung vor, die allerdings nur für nicht tarifgebundene Arbeitgeber gilt. Für tarifgebundene Arbeitgeber sind die tariflichen Vorgaben vorrangig. Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung für Ausbildungsverhältnisse, die im Jahr 2023 beginnen, beträgt monatlich:

1. Ausbildungsjahr 620 €

2. Ausbildungsjahr 732 €

3. Ausbildungsjahr 837 €

4. Ausbildungsjahr 868 €

Für Ausbildungsverhältnisse, die in 2024 beginnen, ist eine Erhöhung vorgesehen, die spätestens zum 01.11.2023 bekanntgegeben werden soll

Auch wenn ein Ausbildungsbetrieb die gesetzlich vorgesehene Mindestausbildungsvergütung bezahlt, kann dies laut der gesetzlichen Regelung nicht ausreichend sein. Gemäß §17 Abs. 4 BBiG ist eine Ausbildungsvergütung auch bei Einhaltung der Mindest­ausbildungsvergütung dann nicht angemessen, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag festgelegte Vergütung um mehr als 20 % unterschreitet. Dies gilt auch für den Fall, dass der Ausbildungsbetrieb nicht tarifgebunden ist.

Vertragsniederschrift ist zwingend vorgeschrieben

Das Nachweisgesetz gilt für Ausbildungsverhältnisse nicht. § 11 BBiG enthält insoweit eine eigenständige Regelung, die zum 01.08.2022 um einige Punkte erweitert wurde. Nach § 11 BBiG ist es obligatorisch, den wesentlichen Inhalt des Ausbildungsvertrages unverzüglich nach Abschluss, spätestens aber vor Beginn der Berufsausbildung, schriftlich niederzulegen. Diese Niederschrift muss vom Ausbildenden, dem Auszubildenden oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet und ein Exemplar der Niederschrift muss dem Auszubildenden bzw. dem gesetzlichen Vertreter ausgehändigt werden.

Übersicht: Wesentlicher Inhalt des Ausbildungsvertrages §11 BBiG

  • Name und Anschrift der Ausbildenden sowie der Auszubildenden, bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter
  • Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll
  • Beginn und Dauer der Berufsausbildung
  • Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
  • Dauer der Probezeit
  • Zahlung und Höhe der Vergütung sowie deren Zusammensetzung, sofern sich die Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt
  • Vergütung oder Ausgleich von Überstunden
  • Dauer des Urlaubs
  • Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann
  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind
  • Form des Ausbildungsnachweises (schriftlich oder elektronisch)

Probezeit sollte ernst genommen werden

Ein Ausbildungsvertrag muss laut dem Berufsbildungsgesetz zwingend eine Probezeit enthalten. Während der Probezeit kann jede Seite den Vertrag ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen. Die Probezeit beträgt mindestens einen Monat und höchstens vier Monate. Die Probezeit soll zum einen dem Auszubildenden die Gelegenheit zur Prüfung bieten, ob der gewählte Beruf für ihn die richtige Wahl ist. Zum anderen sollen beide Seiten aber auch austesten können, ob sie für den Rest der Ausbildungszeit zusammenarbeiten wollen. Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung für den Ausbildenden nur noch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos möglich. Der Auszubildende kann ebenfalls nur noch fristlos aus wichtigem Grund oder unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn er die Ausbildung aufgeben bzw. sich für einen anderen Beruf ausbilden lassen will.

Pflichtenkatalog für Auszubildende ist unverändert

Auch wenn sich seit dem Inkrafttreten des BBiG die Arbeitswelt erheblich verändert hat, ist der Pflichtenkatalog eines Auszubildenden gleichgeblieben. Um den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zu erreichen, ist es die Hauptpflicht eines Auszubildenden, sich die Fertigkeiten und Kenntnisse anzueignen, die für das Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind. Insbesondere ist der Auszubildende verpflichtet,

  • die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
  • Weisungen von Ausbildern oder sonstigen weisungsberechtigten Personen zu befolgen,
  • an Ausbildungsmaßnahmen, wie z.B. Berufsschulunterricht, Prüfungen etc., teilzunehmen,
  • die betriebliche Ordnung zu beachten,
  • Firmeneigentum, wie Werkzeuge, Maschinen etc., pfleglich zu behandeln,
  • Stillschweigen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu bewahren und
  • einen, je nach Vereinbarung im Ausbildungsvertrag, schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen.

Ausbildender muss berufliche Handlungsfähigkeit vermitteln

Die Hauptpflicht des Ausbildungsbetriebes besteht darin, den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist. Dabei muss er die Ausbildung entsprechend der Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufes planmäßig, zeitlich und sachlich so gliedern und durchführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann. Laut Gesetz muss nicht der Inhaber oder der Geschäftsführer des Ausbildungsbetriebes die Ausbildung durchführen. Die Ausbildung kann auch an einen Ausbilder übertragen werden, der über die persönliche und fachliche Eignung gemäß § 28 BBiG verfügt.

Ausbildender muss berufliche Handlungsfähigkeit vermitteln

Die Hauptpflicht des Ausbildungsbetriebes besteht darin, den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist. Dabei muss er die Ausbildung entsprechend der Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufes planmäßig, zeitlich und sachlich so gliedern und durchführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann. Laut Gesetz muss nicht der Inhaber oder der Geschäftsführer des Ausbildungsbetriebes die Ausbildung durchführen. Die Ausbildung kann auch an einen Ausbilder übertragen werden, der über die persönliche und fachliche Eignung gemäß § 28 BBiG verfügt.

Ausbildender trägt Kosten für Ausbildungs- und Prüfungsmittel

Der Ausbildungsbetrieb ist außerdem verpflichtet, die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur, die der Auszubildende für seine Ausbildung und Prüfungen benötigt, kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Lernmittel, die in den Bereich der Berufsschule fallen, muss der Ausbildungsbetrieb nicht aufkommen.

Freistellung für Schulbesuch wurde vereinheitlicht

Die frühere Unterscheidung zwischen minderjährigen und volljährigen Auszubildenden hinsichtlich der Freistellung für den Schulbesuch wurde mit der Neuregelung des BBiG aufgegeben. Für alle Auszubildenden gilt einheitlich Folgendes:

  • Vor einem um 09:00 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht dürfen Auszubildende nicht beschäftigt werden.
  • Nach der Berufsschule dürfen sie nicht mehr im Betrieb beschäftigt werden,

– an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche. Der Berufsschulbesuch ist dann mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit anzurechnen. Finden in einer Woche zwei Berufsschultage mit jeweils mehr als fünf Unterrichtsstunden statt, ist der Auszubildende verpflichtet, an einem der beiden Tage wieder in den Betrieb zurückzukehren. An welchem Tag der Auszubildende im Betrieb erscheinen muss, bestimmt der Ausbildungsbetrieb.

– in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen. Der Berufsschulunterricht ist dann mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit anzurechnen. Eine Beschäftigung des Auszubildenden in dieser Woche ist damit grundsätzlich ausgeschlossen.

– an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.

So endet das Ausbildungsverhältnis

Im Idealfall endet das Ausbildungsverhältnis nicht durch eine vorzeitige Kündigung, sondern entweder durch Bestehen der Abschlussprüfung oder durch Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, kann er vom Ausbilder verlangen, dass sich das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Abschlussprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr, verlängert. Hat sich der Auszubildende bewährt, ist es dringend zu empfehlen, ihm frühzeitig zu signalisieren, dass er in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird.

Eine rechtlich verbindliche Vereinbarung, mit der sich der Auszubildende verpflichtet, mit dem Ausbildungsbetrieb nach Ende der Ausbildung einen Arbeitsvertrag abzuschließen, ist jedoch frühestens innerhalb der letzten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses zulässig. Eine zuvor abgeschlossene Vereinbarung wäre nach § 12 BBiG nichtig.

Annemarie Böttcher

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