Freistellung für Schulbesuch wurde vereinheitlicht
Die frühere Unterscheidung zwischen minderjährigen und volljährigen Auszubildenden hinsichtlich der Freistellung für den Schulbesuch wurde mit der Neuregelung des BBiG aufgegeben. Für alle Auszubildenden gilt einheitlich Folgendes:
- Vor einem um 09:00 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht dürfen Auszubildende nicht beschäftigt werden.
- Nach der Berufsschule dürfen sie nicht mehr im Betrieb beschäftigt werden,
– an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche. Der Berufsschulbesuch ist dann mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit anzurechnen. Finden in einer Woche zwei Berufsschultage mit jeweils mehr als fünf Unterrichtsstunden statt, ist der Auszubildende verpflichtet, an einem der beiden Tage wieder in den Betrieb zurückzukehren. An welchem Tag der Auszubildende im Betrieb erscheinen muss, bestimmt der Ausbildungsbetrieb.
– in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen. Der Berufsschulunterricht ist dann mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit anzurechnen. Eine Beschäftigung des Auszubildenden in dieser Woche ist damit grundsätzlich ausgeschlossen.
– an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
So endet das Ausbildungsverhältnis
Im Idealfall endet das Ausbildungsverhältnis nicht durch eine vorzeitige Kündigung, sondern entweder durch Bestehen der Abschlussprüfung oder durch Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, kann er vom Ausbilder verlangen, dass sich das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Abschlussprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr, verlängert. Hat sich der Auszubildende bewährt, ist es dringend zu empfehlen, ihm frühzeitig zu signalisieren, dass er in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird.