Hintergrund
/ 25. Juli 2023

Klare Formulierungen bei Kündigungen beugen unnötigem Streit vor

Ob ein Gericht Kündigungsgründe für gerechtfertigt hält, ist häufig schwer prog­nostizierbar. Immer wieder scheitern Kündigungen jedoch an Fehlern, die leicht vermeidbar sind. Unpräzise Formulierungen gehören dazu.

Formelle Voraussetzungen für ein Kündigungsschreiben

Die formellen Voraussetzungen eines korrekten Kündigungsschreibens sind überschaubar, müssen aber unbedingt eingehalten werden, damit die Kündigung zumindest in diesem Punkt unangreifbar ist. Grundvoraussetzung ist die Einhaltung der strengen Schriftform, d. h., das Kündigungsschreiben muss die Originalunterschrift des Kündigenden enthalten. Eine Kündigung per Telefax oder E-Mail (auch mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur) ist unwirksam. Den Begriff „Kündigung“ muss ein Kündigungsschreiben nicht unbedingt aufweisen – sofern in dem Schreiben der klare Wille zum Ausdruck kommt, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Um hier Auslegungsstreitigkeiten von vornherein zu umgehen, ist anzuraten, den Begriff der Kündigung zu verwenden. Das Kündigungsschreiben muss erkennen lassen, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet sein soll. Hierfür genügt es, wenn sich der Kündigungserklärung entnehmen lässt, wann dieser Zeitpunkt sein wird, z. B. durch die Erklärung, dass „fristgerecht“ gekündigt werde. Wer hier ganz auf der sicheren Seite sein will, benennt im Kündigungsschreiben den konkret errechneten Beendigungszeitpunkt mit dem Zusatz „hilfsweise zum nächstmöglichen Termin“.

Angabe von Kündigungsgründen ist nicht
zwingend erforderlich

Die Kündigungsgründe müssen im Kündigungsschreiben nicht angegeben werden. Lediglich bei der außerordentlichen Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses oder bei der Kündigung einer sich im Mutterschutz befindlichen Frau mit Zustimmung der zuständigen Behörde ist die Angabe der Gründe nach dem Gesetz zwingend vorgeschrieben.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Kündigungsempfänger auf seine Meldepflichten bei der Agentur für Arbeit hinzuweisen. Der Hinweis ist zwar keine Vorraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung, sollte dennoch nicht fehlen. Diesbezüglich gilt seit dem 01.01.2022, dass die Arbeitssuchendmeldung nicht mehr persönlich erfolgen muss, sondern auch telefonisch zulässig ist.

Annemarie Böttcher

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