Erteilung der Fahrerlaubnis bleibt ungewiss
Ein seit 1984 in einem Unternehmen zunächst als KFZ-Elektromechaniker und später als Busfahrer im öffentlichen Nahverkehr beschäftigter Mitarbeiter war seit längerem alkoholkrank. Nachdem ihm 2020 bereits zum zweiten Mal die Fahrerlaubnis entzogen worden war, machte die zuständige Behörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis davon abhängig, dass er seine Eignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachweist. Der Arbeitgeber forderte ihn außerdem auf, sich beim Betriebsarzt zwecks einer Sonderuntersuchung (Abstinenztest) vorzustellen. Da der Busfahrer den Aufforderungen nicht nachkam, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich. Der Mitarbeiter war der Auffassung, dass der Arbeitgeber ihn in der betriebseigenen Werkstatt weiterbeschäftigen könne und zog vor Gericht – ohne Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts war die Kündigung aus personenbedingten Gründen gerechtfertigt. Der Verlust des Führerscheins führe zu einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot. Ohne den Führerschein dürfe der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Straßenverkehr nicht weiter einsetzen. Dieser könne daher seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung als Kraftfahrer nicht mehr erbringen. Die Kündigung sei auch nicht durch ein milderes Mittel, z. B. die Beschäftigung in der Werkstatt abzuwenden, da auch hier ein Führerschein benötigt werde, weil Fehler an Fahrzeugen und deren Behebung zuverlässig nur durch Probefahrten festzustellen seien. Außerdem sei auch für die Arbeit an Bussen, die im öffentlichen Verkehrsraum bewegt würden, zwingend eine Abstinenz erforderlich, da selbst kleine Fehler oder Nachlässigkeiten bei der Beförderung von Personen zu erheblichen Schäden führen könnten, LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.01.2023, Az. 5 Sa 82/22.