In Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern sind interne Meldestellen Pflicht
Das HinSchG gilt grundsätzlich für alle Unternehmen („Beschäftigungsgeber“) – unabhängig von ihrer Größe und Beschäftigtenzahl. Unternehmen, die mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigen, sind jedoch besonders betroffen. Sie sind verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten, an die sich Hinweisgebende mit ihren Informationen wenden können, § 12 HinSchG. Kleinere Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern können sich nach § 14 Abs. 2 HinSchG mit anderen Kleinunternehmen zusammenschließen und eine gemeinsame Meldestelle einrichten und betreiben.
Externe Meldestellen unter staatlicher Zuständigkeit
Nach § 19 HinSchG ist die Einrichtung einer externen Meldestelle beim Bundesamt für Justiz vorgesehen. Die §§ 20 bis 23 HinSchG sehen die Einrichtung weiterer externer Meldestellen, z.B. durch die Länder, vor.
Interne Meldung soll Vorrang haben
Grundsätzlich können Personen, die beabsichtigen, Verstöße zu melden, wählen, ob sie sich an eine interne oder externe Meldestelle wenden. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 HinSchG soll jedoch in Fällen, in denen wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und keine Repressalien zu befürchten sind, bevorzugt eine interne Meldung erfolgen. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person nach dem Gesetz unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden. Das Gesetz sieht außerdem vor, dass Beschäftigungsgeber Anreize schaffen sollen, damit sich Hinweisgeber vor einer Meldung an eine externe Meldestelle an die interne Meldestelle wenden.