Erstattungsklausel unwirksam!
in Unternehmen hatte mit einem Mitarbeiter einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, auf dessen Grundlage der Mitarbeiter ab dem 01.05.2021 seine Tätigkeit aufnehmen sollte. Der Vertrag kam auf Vermittlung eines Personaldienstleisters zustande, an den das Unternehmen eine Vermittlungsprovision in Höhe von 4461,60 € zahlte. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel, nach der der Mitarbeiter verpflichtet war, dem Arbeitgeber die Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über den 30.06.2022 hinaus fortbestehen und u. a. aus vom Arbeitnehmer „zu vertretenden Gründen“ von ihm selbst beendet werden würde. Als der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit fristgerecht zum 30.06.2021 kündigte, verlangte der Arbeitgeber von ihm die Erstattung der Vermittlungsprovision. Zu Unrecht, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Die Erstattungsklausel im Arbeitsvertrag benachteilige den Mitarbeiter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei daher unwirksam. Die Klausel beeinträchtige das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes, ohne dass dies durch begründete Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt wäre. Dieser habe grundsätzlich das unternehmerische Risiko dafür zu tragen, dass sich von ihm getätigte finanzielle Aufwendungen für die Personalbeschaffung nicht „lohnen“, weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis in rechtlich zulässiger Weise beende. Dem Mitarbeiter werde auch kein Vorteil gewährt, der die Beeinträchtigung seiner Arbeitsplatzwahlfreiheit ausgleichen könnte, BAG, Urteil vom 20.06.2023, Az. 1 AZR 265/22.