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Urteil
23. Juli 2023

Teilkündigung einer Homeoffice-Vereinbarung ist zulässig

PT+
justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Die zunehmende Beliebtheit des Arbeitens im Homeoffice macht sich auch bei den Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten bemerkbar. Häufig geht es dabei, wie im folgenden Fall, um die Anordnung zur Rückkehr in den Betrieb.

Homeoffice endet durch Teilkündigung

Ein Arbeitnehmer hatte neben seinem Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber eine Zusatzvereinbarung über eine Tätigkeit im Homeoffice getroffen. Diese Vereinbarung enthielt u. a. folgende Regelung: „Diese Vereinbarung endet spätestens mit dem Ende des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses aufgrund des Arbeitsvertrags vom 28.11.2016, sofern sie nicht vorher durch eine der Parteien gekündigt wird. Die Kündigung dieser Vereinbarung bedarf der Schriftform und muss unter Einhaltung einer Frist von einem Monat ausgesprochen werden. Mit Ablauf der Kündigungsfrist endet die häusliche Arbeit, sodass der Mitarbeiter verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung in den Unternehmensräumen zu erbringen.“ Als der Arbeitgeber die Zusatzvereinbarung kündigte und den Mitarbeiter anwies, seiner Tätigkeit künftig im Betrieb nachzugehen, zog der Mitarbeiter vor Gericht – ohne Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts hat der Arbeitgeber eine wirksame Kündigung der Zusatzvereinbarung ausgesprochen. Zwar sei eine Teilkündigung von Arbeitsbedingungen unzulässig. Dies gelte aber nicht, wenn dem Kündigenden – wie im Streitfall – das Recht hierzu vertraglich eingeräumt worden sei. Durch die Abrede einer gesonderten Kündbarkeit der Zusatzvereinbarung werde auch kein zwingender Kündigungsschutz umgangen. Die Kündbarkeitsregelung sei auch nicht nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, da die Vereinbarung über einen Home-Office-Arbeitsplatz nicht den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses betreffe, sondern den Ort der Arbeitsleistung, ein Bereich, der dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege, LAG Hamm, Urteil vom 16.03.2023, Az. 18 Sa 832/22.

Annemarie Böttcher

Annemarie Böttcher
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