Ratgeber
/ 23. Juni 2023

Zusätzliche finanzielle Anreize können den Ausschlag geben

Auch wenn finanzielle Aspekte bei der Entscheidung für einen Arbeitgeber bei vielen Beschäftigten nicht mehr alleine im Vordergrund stehen, spielen sie noch immer eine zentrale Rolle. Nachfolgend haben wir Ihnen einige Optionen jenseits der Grundvergütung zusammengestellt.

Antrittsbonus für neue Mitarbeiter

Ein bisher vorwiegend auf Leitungsebene eingesetztes Mittel zur Anwerbung neuer Mitarbeiter kann auch allgemein zur Gewinnung von Fachkräften eingesetzt werden. Der sogenannte Signing-Bonus kann als Prämie für den Abschluss eines Arbeitsvertrages gewährt werden. Da es sich hierbei nicht um eine leistungsbezogene Vergütung handelt, ist es zulässig, den Anspruch an den ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag zu knüpfen, um den Mitarbeiter eine gewisse Zeit im Unternehmen zu halten.

Sonderzahlungen für Betriebstreue

Auch wenn sich die Rechtsprechung in der Vergangenheit im Hinblick auf Gratifikationen wenig arbeitgeberfreundlich entwickelt hat, ist die Gewährung von Sonderzahlungen, die nicht an die Leistung anknüpfen, sondern die Betriebstreue belohnen sollen, auch weiterhin zulässig. Es ist daher möglich, den Mitarbeitern Sonderzahlungen zuzusagen und diese vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig zu machen. Ebenfalls zulässig ist es, für derartige Leistungen Rückzahlungsklauseln für den Fall zu vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nach Auszahlung der Gratifikation endet. Denkbar ist auch, für die Gratifikation einen Freiwilligkeitsvorbehalt aufzunehmen. Allerdings stellt sich dann die Frage, ob die bloße Aussicht auf die Gratifikation dann noch den gewünschten Anreiz für den Verbleib im Unternehmen bietet.

Stichtags- und Rückzahlungsklauseln sind nur zulässig, wenn sie nicht auch gleichzeitig die Leistung des Mitarbeiters honorieren sollen. Gratifikationen, die im Hinblick auf die Arbeitsleistung erbracht werden, können weder an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft werden, noch kann für sie eine Rückzahlungspflicht vereinbart werden.

Umzugskostenerstattung fördert Mobilität

Müsste ein potenzieller Mitarbeiter für eine Tätigkeit im Unternehmen umziehen, ist die (teilweise) Übernahme der Umzugskosten ein probates Mittel, um die Mobilität zu fördern. Beruflich veranlasste Umzugskosten können auf der Grundlage des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Die seit dem 01.04.2023 geltenden Pauschalen betragen 886 € für den Mitarbeiter und 590 € für jede weitere Person (z. B. Ehegatte, Lebenspartner, Kinder). Auch hier kann die Rückzahlung der Umzugskosten vereinbart werden, wenn der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis zeitnah wieder kündigt.

Diese weiteren Anreize sind denkbar

Neben den oben aufgeführten Zuwendungen gibt es unterschiedliche weitere finanzielle Anreize zur Gewinnung und Bindung von Mitarbeitern. Welche im konkreten Fall eingesetzt werden, kann letztendlich nur jedes Unternehmen individuell, abhängig von der Branche/Region, Größe und
den finanziellen Möglichkeiten, entscheiden. In Betracht kommen dabei insbesondere folgende Optionen:

  • Bonuszahlungen
  • Verlängerung des Entgeltfortzahlungszeitraumes im Krankheitsfall
  • Zuschuss zum Krankengeld
  • Dienstwagen/E-Bike zur privaten Nutzung
  • Kostenbeteiligung für ÖPNV (z.B. Job-Ticket/Deutschlandticket)
  • Kitazuschüsse.
Nach der Rechtsprechung dürfen Rückzahlungsklauseln – sei es bei Gratifikationen, Umzugskostenbeihilfen oder Fortbildungskosten – wegen der grundrechtlich verbrieften Berufsfreiheit nicht zu einer übermäßig langen Bindung eines Mitarbeiters führen. Starre Grenzen, wie lange ein Mitarbeiter vertraglich gebunden werden kann, gibt es hier nicht. Dies gilt es, im Einzelfall zu prüfen. Hierbei ist die Höhe der Leistungen von Bedeutung.

Annemarie Böttcher

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