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23. Juni 2023

Rekordschadenersatz wegen verspäteter DSGVO-Auskunft

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Rekordschadenersatz wegen verspäteter DSGVO-Auskunft
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Jirkaejc
Auskunftsverlangen auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wurden bisher von vielen Unternehmen nicht wirklich ernst genommen und nur zögerlich bearbeitet. Diese Haltung kann teuer werden, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

Schadenersatz in Höhe von 500 € pro Monat

Ein aus dem Betrieb ausgeschiedener Mitarbeiter verlangte von seinem ehemaligen Arbeitgeber Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO über die vom Unternehmen verarbeiteten, ihn betreffenden personenbezogenen Daten sowie eine Kopie dieser Daten. Der Arbeitgeber kam dem Auskunftsverlangen nicht nach. Daraufhin verklagte ihn der Ex-Mitarbeiter auf Auskunftserteilung und Zahlung eines immateriellen Schadenersatzes in Höhe von 500 € für jeden Monat der Nichterfüllung des Auskunftsverlangens. Das Gericht hielt diese Forderung für gerechtfertigt und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung von Schaden­ersatz in Höhe von 10.000 €, nachdem dieser 20 Monate nach dem Auskunftsverlangen des Ex-Mitarbeiters im Prozess einige Unterlagen vorgelegt hatte. Der Arbeitgeber hätte die Auskunft gemäß Art. 12 Abs. 3
DSGVO innerhalb eines Monats nach dem Verlangen des Ex-Mitarbeiters erteilen müssen. Dieser Verpflichtung sei der Arbeitgeber nicht nachgekommen. Arbeitnehmer seien nicht verpflichtet, einen Schadenersatzanspruch näher darzulegen. Bereits die Verletzung der DSGVO führe zu einem auszugleichenden immateriellen Schaden, weil der Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO präventiven Charakter habe und zur Abschreckung diene. Dem Auskunftsinteresse des Arbeitnehmers sei außerdem eine hohe Bedeutung beizumessen, da es um die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gehe, ArbG Oldenburg, Urteil vom 09.02.2023, Az. 3 Ca 150/21.

Ansicht des Gerichts ist nicht unumstritten

Unter Juristen ist die Ansicht des Arbeitsgerichts Oldenburg, dass für den Anspruch auf immateriellen Schadensersatz keine weiteren Darlegungen erforderlich sind, nicht unumstritten. Hier ist bis zu einer endgültigen Klärung dieser Frage durch den Europäischen Gerichtshofs das letzte Wort noch nicht gesprochen.

Im laufenden Arbeitsverhältnis kommt es in der Regel nicht zu Auskunftsverlangen vonseiten des Arbeitnehmers. Bedeutung erhält das Auskunftsrecht in den meisten Fällen erst, wenn ein Mitarbeiter ausscheidet und die Trennung im Unfrieden erfolgt. Zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen sollte der Auskunftsanspruch unbedingt innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat beantwortet werden.

Annemarie Böttcher

Annemarie Böttcher
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