Schadenersatz in Höhe von 500 € pro Monat
Ein aus dem Betrieb ausgeschiedener Mitarbeiter verlangte von seinem ehemaligen Arbeitgeber Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO über die vom Unternehmen verarbeiteten, ihn betreffenden personenbezogenen Daten sowie eine Kopie dieser Daten. Der Arbeitgeber kam dem Auskunftsverlangen nicht nach. Daraufhin verklagte ihn der Ex-Mitarbeiter auf Auskunftserteilung und Zahlung eines immateriellen Schadenersatzes in Höhe von 500 € für jeden Monat der Nichterfüllung des Auskunftsverlangens. Das Gericht hielt diese Forderung für gerechtfertigt und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 10.000 €, nachdem dieser 20 Monate nach dem Auskunftsverlangen des Ex-Mitarbeiters im Prozess einige Unterlagen vorgelegt hatte. Der Arbeitgeber hätte die Auskunft gemäß Art. 12 Abs. 3
DSGVO innerhalb eines Monats nach dem Verlangen des Ex-Mitarbeiters erteilen müssen. Dieser Verpflichtung sei der Arbeitgeber nicht nachgekommen. Arbeitnehmer seien nicht verpflichtet, einen Schadenersatzanspruch näher darzulegen. Bereits die Verletzung der DSGVO führe zu einem auszugleichenden immateriellen Schaden, weil der Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO präventiven Charakter habe und zur Abschreckung diene. Dem Auskunftsinteresse des Arbeitnehmers sei außerdem eine hohe Bedeutung beizumessen, da es um die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gehe, ArbG Oldenburg, Urteil vom 09.02.2023, Az. 3 Ca 150/21.