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/ 23. Juni 2023

Illegale Bildverwendung kann teuer werden

Kaum ein Unternehmen kann auf eine werbewirksame Präsenz im Internet verzichten. Doch aufgepasst: Wenn hier Bildaufnahmen verwendet werden, auf denen aus dem Betrieb ausgeschiedene Mitarbeiter zu sehen sind, drohen hohe Schadenersatzforderungen.

Arbeitnehmer hat Recht auf Schadenersatz

in Unternehmen der Werbetechnikbranche beschäftigte bis April 2019 einen Werbetechniker im Bereich Folierung. Das Unternehmen veranstaltet Schulungen in Sachen Folierung. Der Werbetechniker leitete diese für interne Mitarbeiter und für Externe angebotenen Schulungen, wobei er besonderes Know-how zum Thema „Folieren“ an die Teilnehmer weitergab. Das Unternehmen verwendete Fotos des Arbeitnehmers und ein mit ihm produziertes Video zu Werbezwecken auf seiner Homepage. Nachdem der Arbeitnehmer den Betrieb verlassen hatte, beließ der Arbeitgeber die Fotos und das Video auf der Homepage, obwohl ihn der Werbetechniker wiederholt zur Löschung des Bildmaterials aufgefordert hatte. Erst im Februar 2020 kam der Arbeitgeber der Aufforderung nach und löschte die Foto- und Videodateien. In der Folge verklagte der Werbetechniker seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Zahlung von Schadenersatz aufgrund der unzulässigen Verwendung des Bild­materials. Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte das Unternehmen zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 10.000 € wegen Verstoßes gegen Artikel 17 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Durch die unzulässige Nutzung der Film- und Fotoaufnahmen habe der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Werbetechnikers verletzt. Zwar löse nicht jede Verletzung des Rechts am eigenen Bild einen Schadenersatzanspruch aus. Im Streitfall liege jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Werbetechnikers vor. Auch wenn dieser zunächst mit der Anfertigung von Fotos und Videos einverstanden gewesen sei, sei es für den ehemaligen Arbeitgeber ersichtlich gewesen, dass dies jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen nicht mehr der Fall gewesen sei, LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2023, Az. 3 Sa 33/22.

Die Veröffentlichung eines Fotos eines Mitarbeiters auf der firmeneigenen Homepage stellt grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters dar. Das sogenannte Recht am eigenen Bild, wonach jeder selbst entscheiden kann, ob und in welcher Form Bilder bzw. Daten der eigenen Person veröffentlicht werden, gilt auch am Arbeitsplatz. D. h., der Arbeitgeber ist nicht befugt, ohne Einwilligung (vorherige Zustimmung) Fotos von Mitarbeitern auf die betriebliche Homepage zu stellen oder anderweitig zu verwenden.

Annemarie Böttcher

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