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/ 25. Mai 2023

Rauswurf wegen 10 Minuten Kaffeepause rechtens

Kleinere Tricksereien bei der Arbeitszeit sind nach weit verbrei­teter Ansicht ein Bagatellvergehen. Viele Arbeitnehmer über­sehen dabei, dass die Arbeitsgerichte nicht selten ganz anderer Meinung sind, und ihr Job dadurch akut gefährdet sein kann.

Kurze Kaffeepause kostet den Job

Eine langjährig beschäftigte schwerbehinderte Reinigungskraft wurde von ihrem Chef dabei beobachtet, wie sie während der Arbeitszeit für ca. zehn Minuten ein gegenüber dem Betrieb gelegenes Café aufsuchte und sich dort mit einer anderen Person zum Kaffeetrinken traf. Eine sofort durchgeführte Überprüfung ergab, dass die Arbeitnehmerin sich für diese Zeit nicht im elektronischen Zeiterfassungssystem abgemeldet hatte. Als der Arbeitgeber die Reinigungskraft unmittelbar nach ihrer Rückkehr in den Betrieb mit seinen Beobachtungen konfrontierte, leugnete diese zunächst den im Raum stehenden Arbeitszeitbetrug und behauptete, im Keller gewesen zu sein. Erst als der Arbeitgeber ihr Beweisfotos vorlegen wollte, gab sie den Vorfall zu. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Integrationsamtes fristlos. Die Reinigungskraft erhob daraufhin Kündigungsschutzklage und behauptete, sie habe es schlicht vergessen, sich im Zeiterfassungssystem abzumelden. Die Kündigung sei außerdem wegen ihrer langen Betriebszugehörigkeit und ihrer Schwerbehinderung unverhältnismäßig. Das Gericht war anderer Meinung und gab dem Arbeitgeber Recht. Auch ein nur einmaliger Vorfall, durch den dem Arbeitgeber wegen der kurzen Dauer des Arbeitszeitbetruges nur ein geringer wirtschaftlicher Schaden entstehe, könne ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sein. Entscheidend sei der mit dem Vorgehen verbundene Vertrauensverlust. Vorliegend habe die beharrliche Lüge der Reinigungskraft in dem Personalgespräch mit dem Arbeitgeber zu einem irreparablen Vertrauensverlust geführt. Eine Abmahnung sei im konkreten Fall entbehrlich, da nicht zu erwarten sei, dass das Vertrauen durch den Ausspruch einer Abmahnung wiederhergestellt werden könne. Die fristlose Kündigung sei daher gerechtfertigt, LAG Hamm, Urteil vom 27.01.2023,
Az. 13 Sa 1007/22.

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