Krank bei Kündigungszugang: Keine Erschütterung des AU-Beweiswertes
Krankheit muss Grund für Kündigung gewesen sein
Ein für ein Zeitarbeitsunternehmen tätiger Arbeitnehmer legte einem Arbeitgeber am 02.05.2022 eine bis zum 06.05.2022 geltende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Mit Schreiben vom gleichen Tag, das dem Mitarbeiter am darauffolgenden Tag zuging, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.05.2022. Der Mitarbeiter legte später eine weitere, bis zum 20.05.2022 geltende, und nachfolgend eine bis zum 31.05.2022 geltende AU vor. Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Entgeltfortzahlung, da die „Koinzidenz“ zwischen der Kündigung und den Krankschreibungen ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründeten. Die Klage des Mitarbeiters auf Entgeltfortzahlung hatte Erfolg. Zwar ging das LAG Niedersachsen wie das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass bei einer passgenauen AU für die Dauer einer Kündigungsfrist der Beweiswert einer AU erschüttert sein könne. Es stellte aber in seiner Entscheidung auf die Unterschiede des konkreten Falles zu dem Sachverhalt ab, der der Entscheidung des BAG zugrunde lag. Vorliegend sei der Mitarbeiter – anders als in dem vom BAG entschiedenen Fall – bereits krank gewesen, als ihm die Kündigung zugegangen sei. Es fehle also die Ursächlichkeit zwischen Kündigung und Krankheit als Voraussetzung für ein Erschüttern des Beweiswertes einer AU. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Mitarbeiter am Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesundet sei und bei einem anderen Arbeitgeber angefangen habe LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.03.2023, Az. 8 Sa 859/22.
…