Häufige Kurzerkrankungen sind kostspielig
Häufige Kurzerkrankungen verursachen mitunter enorme Kosten und haben nicht selten erhebliche Betriebsablaufstörungen zur Folge. Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass diese Fallgruppe der Hauptanwendungsfall der krankheitsbedingten Kündigung ist.
Zurückliegende Fehlzeiten sind Indiz für künftige Fehlzeiten
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) beginnt die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer krankheitsbedingten Kündigung auf der ersten Stufe mit der Frage, ob eine negative Zukunftsprognose vorliegt. Eine negative Zukunftsprognose kann laut dem BAG dann bestehen, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektive Tatsachen vorliegen, die weitere Erkrankungen im bisherigen Umfang befürchten lassen. Da ein Arbeitgeber naturgemäß bei Ausspruch der Kündigung nicht in der Lage ist, aus eigener Kenntnis derartige Tatsachen zu benennen, lässt die Rechtsprechung Fehlzeiten aus der Vergangenheit als Indiz dafür gelten, dass die Gefahr von erheblichen Fehlzeiten auch zukünftig besteht.
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