Gesetz zur Arbeitszeiterfassung: Darauf müssen Sie sich einstellen
Nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Politik durch seine hinlänglich bekannte Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung unter Druck gesetzt hatte, legte nun das Bundesarbeitsministerium einen Referentenentwurf für eine Neuregelung des Arbeitszeitgesetzes vor.
Die wesentlichen Regelungen sind im neuen
§ 16 ArbZG enthalten
Die wesentlichen Neuerungen, die der Gesetzentwurf enthält, sind in § 16 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) vorgesehen. Während die Vorschrift in seiner bis dato geltenden Fassung in Absatz 2 lediglich die Verpflichtung enthält, Mehrarbeit bzw. Sonn- und Feiertagsarbeit aufzuzeichnen, soll laut dem Referentenentwurf die nunmehr vorgesehene Verpflichtung zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit in Absatz 2 und die Einzelheiten zur Arbeitszeiterfassung in sechs neu hinzugefügten Absätzen 3 bis 8 geregelt werden.
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