Hintergrund
/ 25. Mai 2023

Gesetz zur Arbeitszeiterfassung: Darauf müssen Sie sich einstellen

Nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Politik durch seine hinlänglich bekannte Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung unter Druck gesetzt hatte, legte nun das Bundesarbeitsministerium einen Referentenentwurf für eine Neuregelung des Arbeitszeitgesetzes vor.

Die wesentlichen Regelungen sind im neuen
§ 16 ArbZG enthalten

Die wesentlichen Neuerungen, die der Gesetz­entwurf enthält, sind in § 16 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) vorgesehen. Während die Vorschrift in seiner bis dato geltenden Fassung in Absatz 2 lediglich die Verpflichtung enthält, Mehrarbeit bzw. Sonn- und Feiertagsarbeit aufzuzeichnen, soll laut dem Referentenentwurf die nunmehr vorgesehene Verpflichtung zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit in Absatz 2 und die Einzelheiten zur Arbeitszeiterfassung in sechs neu hinzugefügten Absätzen 3 bis 8 geregelt werden.

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