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25. Mai 2023

Behördliche Zustimmung zur Kündigung kann BEM nicht ersetzen

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Betriebliches Eingliederungsmanagement
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Jacoblund
Wegen des damit verbundenen Aufwandes scheuen viele Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebene Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM). Ohne ein ordnungsgemäß durchgeführtes BEM wird eine krankheitsbedingte Kündigung jedoch zum Problem – selbst wenn das Integrationsamt zustimmt.

Kündigung trotz Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam

Eine einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Arbeitnehmerin war seit 2014 durchgehend arbeitsunfähig krank. Als der Arbeitgeber sie 2019 zur Durchführung eines BEM einlud, teilte sie mit, am BEM teilnehmen zu wollen. Da sie aber die ihr übersandte Datenschutzerklärung nicht unterzeichnete, wurde kein BEM durchgeführt. Der Arbeitgeber beantragte beim zuständigen Integrationsamt die Zustimmung zur beabsichtigten krankheitsbedingten Kündigung, die auch erteilt wurde. Gegen die daraufhin ausgesprochene Kündigung erhob die Arbeitnehmerin erfolgreich Klage. Nach Ansicht des BAG war die krankheitsbedingte Kündigung unverhältnismäßig, weil der Arbeitgeber nicht darlegen konnte, dass keine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für die Mitarbeiterin bestand.

Der Arbeitgeber kam seiner Verpflichtung zur Durchführung eines BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX (Neuntes Buch des Sozialgesetzbuches) nicht nach. Er konnte auch nicht darlegen, dass ein BEM entbehrlich gewesen wäre, weil es nicht dazu hätte beitragen können, weiteren Krankheitszeiten vorzubeugen und das Arbeitsverhältnis zu erhalten. Der Arbeitgeber durfte die Einleitung des BEM-Verfahrens auch nicht davon abhängig machen, dass die Arbeitnehmerin die vorformulierte Datenschutzerklärung unterzeichnet. Die Vorschrift des § 167 SGB IX sieht die schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers in die Verarbeitung seiner im Rahmen eines BEM erhobenen Daten nicht als tatbestandliche Voraussetzung für die Durchführung eines BEM vor. Auch die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung machte die Durchführung des BEM nicht entbehrlich. Die Zustimmung enthält keine Vermutung dafür, dass ein BEM eine Kündigung nicht hätte verhindern können. Die Kündigung war deshalb sozial ungerechtfertigt und daher unwirksam, BAG, Urteil vom 15.12.2022, Az. 2 AZR 162/22.

Sinn und Zweck des BEM

Das in § 167 SGB IX geregelte BEM ist keine Vorschrift, die dem Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast in einem Kündigungsschutzprozess erleichtern soll. Der Sinn und Zweck eines BEM besteht vielmehr darin, krankheitsbedingte Fehlzeiten zu vermeiden bzw. zu verringern und somit krankheitsbedingte Kündigungen zu verhindern. Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn ein BEM nicht von vornherein als überflüssige Pflichtaufgabe abgearbeitet wird, sondern – wie die Rechtsprechung es definiert – als ergebnis­offener Suchprozess behandelt wird, der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit ermitteln soll.

Umfangreiche Bestandsaufnahme bildet das Herzstück des BEM

Dreh- und Angelpunkt des BEM ist die Ausarbeitung der Möglichkeiten, die im konkreten Fall für den betroffenen Mitarbeiter in Betracht kommen. Zu diesem Zweck müssen alle notwendigen Informationen, die seine Wiedereingliederung oder Weiterbeschäftigung ermöglichen könnten, zusammengestellt werden. Die Möglichkeiten, die sich aus betrieblicher Hinsicht ergeben, sollten abgeklärt werden, gegebenenfalls unter Hinzuziehung der Rehabilitationsträger und Integrationsämter. Es müssen z. B.

  • die Arbeitsplatzanforderung und die Gefährdungsbeurteilung,
  • Möglichkeiten zur Verbesserung der technischen Ausstattung des Arbeitsplatzes,
  • Möglichkeiten zur Verringerung der Arbeitsbelastung (z.B. Veränderung des Arbeitsplatzes oder der Arbeitsorganisation, Arbeitszeitreduktion etc.),
  • Qualifizierungsmaßnahmen und
  • die Möglichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung sowie Arbeitsversuche

überprüft und ausgewertet werden.

In persönlicher Hinsicht sind die Qualifikation und Fortbildungsmöglichkeiten des Mitarbeiters, seine gesundheitliche Leistungsfähigkeit und seine eigenen Vorstellungen für seine berufliche Zukunft in die Analyse einzubeziehen. Es sollten möglichst alle betriebsinternen Beteiligen des BEM sowie der Betriebsarzt und die Rehabilitationsträger bzw. das Integrationsamt mitwirken.

Annemarie Böttcher

Annemarie Böttcher