Wann eine Prozessbeschäftigung unzumutbar ist
Arbeitgeber verhält sich widersprüchlich
Ein Arbeitgeber sprach gegenüber seinem technischen Leiter eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 17.12.2019, 12:00 Uhr aus. Das Kündigungsschreiben enthielt den Zusatz, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiter im Falle der Ablehnung der außerordentlichen Kündigung am 17.12.2019 spätestens um 12:00 Uhr zum Arbeitsantritt erwarte. Der technische Leiter erschien am 17.12.2019 nicht am Arbeitsplatz. In der Folge erhob er erfolgreich Kündigungsschutzklage. Später verklagte er den Arbeitgeber auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für den Zeitraum zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Beginn seines bei einem anderen Arbeitgeber eingegangenen Arbeitsverhältnisses. Die Klage war erfolgreich. Nach Ansicht des BAG lasse die Ablehnung des Angebots des Arbeitgebers, den Mitarbeiter nach dem 17.12.2019 weiterzubeschäftigen, nicht darauf schließen, dass der Mitarbeiter leistungsunwillig gewesen sei und daher kein Anspruch auf Verzugslohn bestehe. Kündige ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, weil er meint, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm nicht zuzumuten, biete aber gleichzeitig dem Arbeitnehmer „zur Vermeidung von Annahmeverzug“ die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen während des Kündigungsschutzprozesses an, verhalte er sich widersprüchlich. In einem solchen Fall spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das Beschäftigungsangebot nicht ernst gemeint sei. Der Arbeitgeber habe sich daher in Annahmeverzug befunden, BAG, Urteil vom 29.03.2023, Az. 5 AZR 255/22.
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