Streitfall fristlose Kündigung: Die wichtigsten Fakten im Überblick
Grundvoraussetzung: Einhaltung der
Kündigungsfrist ist unzumutbar
Was landläufig als fristlose Kündigung bekannt ist, wird im juristischen Sprachgebrauch als außerordentliche Kündigung bezeichnet. Sie unterscheidet sich von einer ordentlichen (fristgerechten) Kündigung dadurch, dass sie in der Regel ohne Einhaltung der gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Kündigungsfrist ausgesprochen wird. Voraussetzung für die in § 626 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelte außerordentliche Kündigung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der es einer Vertragspartei unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.
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