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/ 26. April 2023

Betriebsratsvergütung gehört auf den Prüfstand

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Freisprüche für vier VW-Personalmanager aufgehoben, die sich aufgrund hoher Betriebsratsvergütungen in einem Untreueprozess verantworten müssen. Das Urteil des BGH gibt Anlass, die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern hinsichtlich der Angemessenheit zu überprüfen.

Vergütung von Betriebsratsmitgliedern ist nur rudimentär geregelt

Wie und in welcher Höhe Betriebsratsmitglieder bezahlt werden müssen, ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nicht ausdrücklich geregelt. § 37 Abs. 1 BetrVG stellt insoweit lediglich fest, dass Betriebsratsmitglieder ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt führen. Unentgeltlichkeit in diesem Sinne bedeutet aber nicht, dass für die Betriebsratstätigkeit selbst überhaupt kein Entgelt gezahlt werden darf. Es darf nur keine gesonderte Vergütung oder eine sonstige materielle Besserstellung die finanzielle oder innere Unabhängigkeit eines Betriebsratsmitgliedes infrage stellen. Dass ein Betriebsratsmitglied für die Zeit, in der es Betriebsratstätigkeiten erledigt, entlohnt wird, ergibt sich aus der Freistellungsregelung in § 37 Abs. 2 BetrVG. Dort ist geregelt, dass Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien sind, sofern es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Betriebsratsaufgaben erforderlich ist.

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