Kein Anspruch auf Unterzeichnung einer Ausgleichquittung!
In einer sogenannten Ausgleichsquittung bestätigt ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber, dass wechselseitig keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mehr bestehen. Auch wenn ein nachvollziehbares Bedürfnis besteht, am Ende des Arbeitsverhältnisses Klarheit darüber zu erhalten, welche Ansprüche noch bestehen, bzw. dass keine weiteren Ansprüche mehr bestehen, kann der Arbeitgeber einen ausscheidenden Mitarbeiter nicht dazu verpflichten, eine Ausgleichsquittung zu unterzeichnen. Dennoch ist es erlaubt, dem Mitarbeiter eine Ausgleichsquittung zur Unterschrift vorzulegen. Ob der Inhalt der Ausgleichsquittung zulässig ist, beurteilen die Arbeitsgerichte im Streitfall am Maßstab der Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Von der Ausgleichsquittung zu unterscheiden ist die sogenannte Empfangsbestätigung, mit der ein Arbeitnehmer den Erhalt bestimmter Unterlagen bestätigt. Zur Erteilung einer Empfangsbestätigung ist der Arbeitnehmer verpflichtet.
Auf sämtliche Ansprüche kann grundsätzlich nicht verzichtet werden
Eine Ausgleichsklausel, in der ein Arbeitnehmer auf sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sowie die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ohne Gegenleistung verzichtet, benachteiligt ihn nach der Rechtsprechung in der Regel unangemessen und ist deshalb unwirksam. Das gleiche gilt, wenn die Klausel unverständlich (intransparent) oder überraschend ist. Es empfiehlt sich deshalb, für die Empfangsbestätigung und die Ausgleichsquittung zwei gesonderte Dokumente zu verwenden oder die Empfangsbestätigung drucktechnisch besonders hervorzuheben. Die Rechtsprechung begründet die Unangemessenheit einer Ausgleichsklausel damit, dass ein Verzicht des Arbeitgebers auf Ansprüche gegen den Arbeitnehmer in der Regel wertlos ist und damit keine ausreichende Kompensation für den Verzicht des Arbeitnehmers auf seine Ansprüche gegen den Arbeitgeber. Erhält der Arbeitnehmer hingegen eine Kompensation, z. B. in Form einer Abfindung, kann eine Ausgleichsquittung durchaus rechtlichen Bestand haben.