Eigenkündigung kann nicht zurückgenommen werden
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kann nicht verlangt werden
Ein seit mehr als 20 Jahren für ein Unternehmen tätiger Maschineneinrichter hatte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 07.04.2021 „zum nächst möglichen Zeitpunkt unter Einhaltung der vertraglich festgelegten Frist …“ gekündigt. Die Kündigungsregelung im Arbeitsvertag lautete wie folgt: „Das Arbeitsverhältnis kann beidseits mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Ferner wird die Verlängerung der Kündigungsfristen gemäß § 622 Abs. 2 BGB vereinbart, die sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer als vereinbart gelten.“ Am 18.04.2021 übermittelte der Mitarbeiter dem Arbeitgeber eine E-Mail, in der er seine Kündigung zurücknahm. Auf die E-Mail reagierte der Arbeitgeber nicht und beschäftigte den Mitarbeiter bis zum 19.11.2021. An diesem Tag wurde ihm erklärt, dass es bei der von ihm ausgesprochen Kündigung bleibe und er seinen Resturlaub bis zum 30.11.2021 nehmen solle. Der Mitarbeiter klagte in der Folge auf Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses, weil der Arbeitgeber ihn über den Ablauf der – seines Erachtens – geltenden dreimonatigen Kündigungsfrist hinaus weiterbeschäftigt habe. Das Gericht war anderer Ansicht. Das Arbeitsverhältnis sei fristgemäß zum 30.11.2021 beendet worden. Eine Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses sei weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart worden. Die vertragliche Kündigungsregelung sei transparent und benachteilige den Mitarbeiter nicht unangemessen. Der Arbeitgeber habe daher nicht von einem früheren Beendigungszeitpunkt ausgehen müssen, zumal der Mitarbeiter im Kündigungsschreiben kein konkretes Beendigungsdatum genannt habe, Thüringer LAG, Urteil vom 17.01.2023, Az. 243/22.
…