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/ 24. März 2023

BAG stellt klar: Gleiches Geld für gleiche Arbeit!

Frauen werden im Vergleich zu ihren männlichen Kollegen trotz des gesetzlichen Gebots der Gleichbehandlung vielfach noch immer schlechter bezahlt. Einem in diesem Zusammenhang häufig als Rechtfertigung angeführten Argument hat das BAG unlängst eine klare Absage erteilt.

Verhandlungsgeschick ist kein Grund für unterschiedliche Bezahlung

Eine seit März 2017 in einem Unternehmen beschäftigte Außendienstmitarbeiterin erhielt als Einstiegsgehalt ein arbeitsvertraglich vereinbartes Grundentgelt von 3.500 €. Ein etwa zeitgleich eingestellter männlicher Kollege erhielt als Einstiegsgehalt ein Grundentgelt von 4.500 €. Nach der Einführung eines neuen Vergütungssystems, welches das jeweilige Grundentgelt als Basis zugrunde legte, belief sich der Gehaltsunterschied zwischen der Außendienstmitarbeiterin und ihrem männlichen Kollegen zuletzt auf 500 € monatlich. Aufgrund der unterschiedlichen Bezahlung fühlte sich die Arbeitnehmerin wegen ihres Geschlechts benachteiligt und verklagte deshalb ihren Arbeitgeber auf Zahlung der Differenz, rückwirkend ab Beginn ihres Arbeitsverhältnisses. Darüber hinaus forderte sie die Zahlung einer Entschädigung – mit Erfolg, denn das höchste deutsche Arbeitsgericht gab ihrer Klage statt. Die Bundesrichter entschieden, dass eine Arbeitnehmerin für gleiche oder gleichwertige Arbeit einen Anspruch auf das gleiche Entgelt wie männliche Kollegen habe. Der Umstand, dass die Arbeitnehmerin im Vergleich zu ihren männlichen Kollegen für die gleiche Arbeit ein niedrigeres Grundentgelt erhalten habe, begründe die Vermutung, dass die Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts erfolgt sei. Dem Arbeitgeber sei es nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Insbesondere könne er sich nicht darauf berufen, dass das höhere Grundentgelt des männlichen Kollegen nicht auf seinem Geschlecht, sondern darauf beruht habe, dass er ein besseres Verhandlungsgeschick beim Aushandeln des Entgelts bewiesen habe, BAG, Urteil vom 16.02.2023, Az. 8 AZR 450/21.

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