Urteil
/ 24. März 2023

Auch im Kleinbetrieb kann „betriebsbedingt“ gekündigt werden

In Kleinbetrieben kann der Arbeitgeber Kündigungen aussprechen, ohne einen besonderen Grund hierfür vorweisen zu müssen. Eine Kündigung ist hier sogar dann möglich, wenn der im Kündigungsschreiben angegebene Kündigungsgrund nicht der Wahrheit entspricht.

Neubesetzung macht betriebsbedingte Kündigung nicht unwirksam

Einer kaufmännischen Angestellten wurde fristgerecht gekündigt. Im Kündigungsschreiben hatte der Arbeitgeber, der nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigte, „betriebsbedingte Gründe“ für die Kündigung angegeben. Die Angestellte erhob Kündigungsschutzklage, da der Arbeitgeber bereits kurze Zeit vor Ausspruch der Kündigung per Stellenausschreibung einen Ersatz für sie gesucht habe und die angegebenen betriebsbedingten Kündigungsgründe daher nicht der Wahrheit entsprächen. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht stellte zunächst fest, dass die pauschale Nennung „betriebsbedingter Gründe“ im Kündigungsschreiben nicht dazu führe, dass die Kündigung sich auch in einem Kleinbetrieb, in dem das Kündigungsschutzgesetz nicht gelte, an den Maßstäben einer betriebsbedingten Kündigung des § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) messen lassen müsse. Die Kündigung sei auch nicht sitten- oder treuwidrig, weil die Stelle unmittelbar im Zusammenhang mit der Kündigung anderweitig neu besetzt worden sei. Die Verknüpfung einer außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG an sich neutralen Kündigung mit einer zwar unzutreffenden, dem Fortkommen der gekündigten Person jedoch nicht hinderlichen Kündigungsbegründung, sei nicht sitten- oder treuwidrig. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei daher wirksam, LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.08.2022, Az. 3 Sa 285/22.

Auch wenn die Angabe von Kündigungsgründen oftmals mit der Absicht erfolgt, die für den Arbeitnehmer harte Entscheidung durch tröstende Worte oder Formulierungen abzumildern, sollte hierauf besser verzichtet werden, da die herangezogenen Gründe unter Umständen als Grundlage für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage herangezogen werden können.

Annemarie Böttcher

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