Minijobber haben Recht auf gleichen Lohn wie Vollzeitkräfte
Geringerer Stundenlohn für Minijobber ist nicht gerechtfertigt
Ein Arbeitgeber, der im Auftrag eines Rettungszweckverbandes u. a. Notfallrettung und Krankentransporte durchführte, beschäftigte sogenannte hauptamtliche Rettungsassistenten in Voll- und Teilzeit mit einem Stundenlohn von 17 € und „nebenamtliche Rettungsassistenten“ als geringfügig Beschäftigte mit einem Stundenlohn von 12 €. Der Arbeitgeber teilte die nebenamtlichen Rettungsassistenten nicht einseitig zu Diensten ein. Diese konnten vielmehr Wunschtermine für Einsätze benennen, denen der Arbeitgeber, sofern möglich, nachkam. Ein Anspruch hierauf bestand jedoch nicht. Ein nebenamtlicher Rettungsassistent war mit der unterschiedlichen Bezahlung nicht einverstanden und verklagte den Arbeitgeber auf Zahlung der Vergütungsdifferenz – mit Erfolg.
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