BAG schafft Klarheit: Keine Angst vor Klagen von Ex-Mitarbeitern
Anspruch auf Urlaubsabgeltung verjährt grundsätzlich nach drei Jahren
Der Betreiber einer Flugschule beschäftigte einen Ausbildungsleiter seit Juni 2010. Der dem Mitarbeiter eigentlich zustehende Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen wurde ihm während des Arbeitsverhältnisses nicht gewährt. Im Oktober 2015 verständigte man sich darauf, das Arbeitsverhältnis zu beenden und die Vertragsbeziehung zukünftig auf der Basis einer freien Mitarbeit fortzusetzen. Im August 2019 erhob der Mitarbeiter Klage auf Abgeltung seiner Urlaubsansprüche für die Jahre 2010 bis 2015, also die Zeit vor der Vertragsänderung.
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