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News
23. Februar 2023

Aufgepasst: Probezeitklauseln müssen eindeutig sein!

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Probezeitklauseln
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Lilu_foto
Der rechtliche Nutzen einer arbeitsvertraglich vereinbarten Probezeit ist die Geltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist. Diese Frist ist aber nur gültig, wenn die entsprechende Vertragsklausel eindeutig ist.

Vertragsklausel lässt mehrere Möglichkeiten zu

Ein Unternehmen mit mehr als 2.500 Arbeitnehmern hatte zum 07.09.2020 eine Personalleiterin eingestellt. Im Arbeitsvertrag wurde in § 1 unter der Überschrift „Aufgaben und Pflichten“ u.a. eine Probezeit und in § 12 unter der Überschrift „Vertragsdauer und Kündigung“ eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende vereinbart. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis der Personalleiterin gegen Ende der Probezeit mit Schreiben vom 02.03.2021 mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum 16.03.2021. Die Personalleiterin meinte, dass der Arbeitgeber die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist hätte einhalten müssen und klagte gegen ihre Kündigung. Das Gericht gab ihr Recht. Werde in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer Klausel eine Probezeit und in einer anderen Klausel eine Kündigungsfrist festgelegt, ohne dass unmissverständlich deutlich wird, dass diese ausdrücklich genannte Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten solle, sei dies von einem durchschnittlichen Arbeitnehmer regelmäßig dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon von Beginn des Arbeitsverhältnisses an nur mit dieser Kündigungsfrist, nicht aber mit der zweiwöchigen Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kündigen könne. Dass die Gestaltung des Arbeitsvertrages auch eine andere Auslegung zulasse und die Personalleiterin juristische Kenntnisse habe, spiele keine Rolle. Die Unklarheiten der Vertragsgestaltung gingen zulasten des Arbeitgebers, LAG Thüringen, Urteil vom 06.12.2022, Az. 1 Sa 300/21.

Probezeit hat Bedeutung für die Kündigungsfrist

Probezeitregelungen in einem Arbeitsvertrag haben rechtlich gesehen keine Bedeutung für den Kündigungsschutz, sondern nur Auswirkungen auf die Kündigungsfrist. Nach § 622 Abs. 3 BGB ist es zulässig, innerhalb einer im Arbeitsvertrag vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen.

Auf die zweiwöchige Kündigungsfrist muss im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich hingewiesen werden. Werden im Vertrag jedoch an anderer Stelle längere Kündigungsfristen geregelt, muss nach der Rechtsprechung klargestellt werden, dass diese Fristen erst nach Ablauf der Probezeit gelten.

Annemarie Böttcher

Annemarie Böttcher