Mitteilung der Schwangerschaft ist Sollvorgabe
Das Gesetz sieht vor, dass Schwangere ihren Arbeitgeber über
- die Tatsache der Schwangerschaft und
- den voraussichtlichen Tag der Entbindung
informieren „sollen“, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist, § 15 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Es handelt sich bei dieser Vorschrift um eine sogenannte Sollvorschrift, d. h., es besteht keine Verpflichtung, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitzuteilen. Das Gesetz gibt hier schwangeren Arbeitnehmerinnen lediglich eine ausdrückliche Empfehlung im eigenen Interesse und im Interesse des ungeborenen Kindes.
Rücksichtnahmegebot kann Verpflichtung begründen
Ausnahmsweise kann sich eine Verpflichtung zur Information über die Schwangerschaft aus dem arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmegebot ergeben, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers durch die Schwangerschaft berührt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn infolge der Schwangerschaft Beschäftigungsverbote bestehen, die vom Arbeitgeber einzuhalten sind, oder wenn die Suche nach einer Ersatzkraft oder deren Einarbeitung voraussichtlich einen längeren Zeitraum erfordert.
Unterbliebene Mitteilung bleibt weitgehend folgenlos
Selbst wenn unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebotes eine Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung der Schwangerschaft im Einzelfall vorliegen sollte, bleibt eine Verletzung dieser Pflicht in den meisten Fällen für die Schwangere folgenlos. Grundsätzlich kommt zwar wegen der Verletzung des Rücksichtnahmegebotes ein Schadenersatzanspruch zugunsten des Arbeitgebers in Betracht. Der Arbeitgeber müsste aber einen konkret bezifferbaren Schaden nachweisen, der kausal auf die verspätete Mitteilung der Schwangerschaft zurückzuführen ist. In der Praxis dürfte ein solcher Schaden kaum nachweisbar sein. Eine Kündigung der Schwangeren wegen der Verletzung des Rücksichtnahmegebotes scheidet ebenfalls aus, weil sie den besonderen Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG genießt. Als Reaktion auf die verspätete Mittelung kommt daher bestenfalls eine Abmahnung in Betracht.
Für die Elternzeit gelten gesetzliche Anmeldefristen
Über eine geplante Elternzeit muss ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber nur innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Fristen informieren. Nach
§ 16 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) muss eine Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes dem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor dem avisierten Beginn angezeigt werden. Für eine Elternzeit, die unmittelbar im Anschluss an die achtwöchige Mutterschutzfrist nach der Geburt genommen werden soll, ist es daher ausreichend, wenn die Elternzeit erst nach der Geburt angemeldet wird. Eine vorzeitige Mitteilungspflicht nach dem Rücksichtnahmegebot besteht hier nicht.