Rentennähe kann bei Sozialauswahl berücksichtigt werden
Abschlagsfreie Rente gilt als Anknüpfungspunkt
Eine Arbeitnehmerin war seit 1972 bei einem Unternehmen angestellt, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter schloss in der Folge mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste. Die Arbeitnehmerin stand auf der Namensliste. Der Insolvenzverwalter kündigte ihr betriebsbedingt. Die Arbeitnehmerin hielt die Kündigung wegen einer fehlerhaften Sozialauswahl für unwirksam und erhob Kündigungsschutzklage. Der Arbeitgeber begründete die von ihm getroffene Sozialauswahl damit, dass die Arbeitnehmerin als einzige unter vergleichbaren Kollegen die Möglichkeit habe, wenige Monate nach der vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Rente zu gehen.
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