Eigenart der Arbeitsleistung ist ein Sonderfall
Ein Universitätsklinikum beschäftigte in seinem Radiologie- und Diagnosezentrum einen geschäftsführenden Direktor auf Basis eines 2013 abgeschlossenen – im Laufe der Zeit geänderten – und bis zum 31.12.2019 befristeten Arbeitsvertrages. Als der Vertrag nicht über den 31.12.2019 hinaus verlängert wurde, erhob der geschäftsführende Direktor Entfristungsklage, da nach seiner Auffassung die Befristung nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt gewesen sei. Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage statt. Der von der Arbeitgeberin zur Rechtfertigung der Befristung angeführte sachliche Grund der „Eigenart der Arbeitsleistung“ gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sei im konkreten Fall nicht einschlägig. Nach der dem TzBfG zugrunde liegenden Wertung sei der unbefristete Arbeitsvertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme. Deshalb könne die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsvertrages nur dann rechtfertigen, wenn die Arbeitsleistung Besonderheiten aufweise, aus denen sich ein berechtigtes Interesse der Parteien – insbesondere des Arbeitgebers – ergebe, statt eines unbefristeten Arbeitsvertrages, nur einen befristeten abzuschließen. Diese besonderen Umstände müssten das Interesse des Arbeitnehmers an der Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses überwiegen. Tätigkeiten als Führungskraft oder in leitenden Positionen seien kein Grund für die Befristung wegen der Eigenart der Arbeitsleistung. Ein berechtigtes Befristungsinteresse des Arbeitgebers folge grundsätzlich weder aus einer herausgehobenen Position des Arbeitnehmers, noch aus daraus folgenden Befugnissen, BAG, Urteil vom 01.06.2022, Az. 7 AZR 151/21.