Ratgeber
/ 26. Januar 2023

Familiäre Mithilfe erfordert vertragliches Standbein

Der lockdownbedingte Schwund von Arbeitskräften sorgt in vielen Betrieben für erheblichen Personalmangel. In kleineren Betrieben sind häufig Familienangehörige die Helfer in der Not. Bei der Anstellung von Angehörigen drohen jedoch Fallstricke, die Sie als Personalverantwortliche/r kennen sollten.

Familiäre Mithilfe oder Arbeitsverhältnis? Darauf kommt es an!

Beschäftigt der Arbeitgeber Familienangehörige, so gelten diese arbeits- und sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer, wie jeder andere Mitarbeiter auch. Damit die hierfür anfallenden Kosten als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden können und die Sozialversicherungsträger das Arbeitsverhältnis eines Angehörigen anerkennen, müssen klare und eindeutige Vereinbarungen existieren, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis getroffen werden. Das Schlüsselwort ist in diesem Zusammenhang der sogenannte Fremdvergleich, d. h., es darf kein signifikanter Unterschied zwischen der Beschäftigung eines Fremden und der Beschäftigung eines Angehörigen bestehen. Zulässig ist es jedoch, bei einem Familienangehörigen im Hinblick auf die besondere persönliche Nähe auf eine Probezeit zu verzichten oder bei der Festlegung der Arbeitszeit auf familiäre Verpflichtungen Rücksicht zu nehmen.

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