Arbeitgeber dürfen Mitarbeiter ins Ausland versetzen
Pilot muss Versetzung von Nürnberg nach Bologna akzeptieren
Ein bei einer international tätigen Airline angestellter Pilot war seit Beginn seiner Tätigkeit am Flughafen Nürnberg stationiert. Sein Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel, wonach er auch an anderen Orten stationiert werden konnte. Als der Arbeitgeber beschloss, seine Homebase am Flughafen Nürnberg aufzugeben, versetzte er den Piloten nach Bologna. Der Pilot hielt die Versetzung für unwirksam und klagte dagegen. Er meinte, eine Versetzung ins Ausland sei nicht vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Das BAG war anderer Meinung und wies die Klage des Piloten ab. Zunächst stellte das Gericht klar, dass das in § 106 Gewerbeordnung (GewO) geregelte Weisungsrecht des Arbeitgebers auch die Versetzung eines Arbeitnehmers ins Ausland erlaube, sofern im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart worden sei. Eine Begrenzung des Weisungsrechts auf Arbeitsorte in der BRD sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Ausübung des Weisungsrechts unterliege allerdings einer Interessenabwägung. Im konkreten Fall sei die Versetzung eine Folge der unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers, die Homebase am Flughafen Nürnberg aufzugeben. Der Arbeitgeber habe bei der Versetzung einen mit der
Gewerkschaft ausgehandelten Tarifsozialplan bzgl. der Stilllegung von Stationierungsorten eingehalten. Es habe keine offenen Stellen an inländischen Stationierungsstandorten gegeben und die arbeitsvertragliche Vergütung des Piloten habe sich nicht geändert. Dass der Pilot zudem seinen Anspruch auf das erheblich höhere tarifliche Entgelt verliert, liege an dem vereinbarten Geltungsbereich des Vergütungstarifvertrages, der auf die in Deutschland stationierten Piloten beschränkt sei. Die Entscheidung des Arbeitgebers entspreche daher billigem Ermessen, BAG, Urteil vom 30.11.2022, Az. 5 AZR 336/21.
…