Abbruch der Fortbildung – Rückzahlungsverpflichtung ist rechtens
Vertragsklausel verpflichtet zur Kostenerstattung
Eine Arbeitnehmerin nahm auf eigenen Wunsch an einer auf knapp zwei Jahre angelegten Fortbildungsmaßnahme teil, deren Kosten vom Arbeitgeber übernommen wurden. Diesbezüglich hatten die Beteiligten eine Vereinbarung getroffen, die eine Rückzahlungsverpflichtung der Arbeitnehmerin u. a. für den Fall vorsah, dass sie aus der Fortbildungsmaßnahme oder dem Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch oder aufgrund eigenen Verschuldens noch vor Ablegen der Abschlussprüfung ausscheidet. Die Rückzahlungspflicht sollte nicht bestehen, wenn der Arbeitgeber für das Ausscheiden verantwortlich ist oder die Arbeitnehmerin aus berechtigten personenbedingten Gründen ausscheidet. Als die Arbeitnehmerin nach ca. einem Jahr die Fortbildung abbrach und das Arbeitsverhältnis kündigte, verlangte der Arbeitgeber die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten der Fortbildung zurück und erhob Klage vor dem Arbeitsgericht – mit Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts benachteilige die Rückzahlungsvereinbarung die Arbeitnehmerin nicht unangemessen, da sie die bis zum Ausscheiden angefallenen Kosten dem Arbeitgeber nur dann zu erstatten habe, wenn sie – wie im konkreten Fall – auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden vorzeitig aus der Fortbildungsmaßnahme bzw. dem Arbeitsverhältnis ausscheide. Von ihr behauptete Mobbingvorwürfe, die Anlass zur Beendigung gewesen seien, habe sie nicht nachvollziehbar benennen können. Sie sei daher zur Rückzahlung der bisher angefallenen Kosten verpflichtet, LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.10.2022, Az. 8 Sa 123/22.
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