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Urteil
14. Dezember 2022

Kündigung nach gutem Zwischenzeugnis ist widersprüchlich

PT+
justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Nicht selten werden gute Zwischenzeugnisse ausgestellt, um unliebsamen Mitarbeitern einen zügigen Arbeitsplatzwechsel zu ermöglichen. Wer so vorgeht, kann sich jedoch leicht ein Eigentor schießen, wie ein aktuelles Urteil belegt.

Kündigung am Folgetag ist unwirksam

Das Arbeitsverhältnis eines Produktionsmitarbeiters war schon seit einigen Jahren belastet. Am 10.02.2021 kam es zwischen dem Mitarbeiter und dem Arbeitgeber zu einer heftigen Auseinandersetzung über die Vergütung einzelner Arbeitsstunden, in deren Verlauf der Mitarbeiter ein Zwischenzeugnis verlangte. Am Mittag des 10.02.2021 erteilte der Arbeitgeber ihm das gewünschte Zeugnis, das ihm u. a. ein „immer einwandfreies Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen“ bescheinigte. Für den restlichen Tag erhielt er Urlaub. Am nächsten Tag kündigte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter aufgrund der Vorfälle des Vortages fristlos. Der Mitarbeiter erhob daraufhin erfolgreich Kündigungsschutzklage. Das Gericht bewertete das Verhalten des Arbeitgebers als einen Verstoß gegen den rechtlichen Grundsatz von „Treu und Glauben“. Durch die Aushändigung des Zeugnisses habe sich der Arbeitgeber gegenüber dem Mitarbeiter dahingehend gebunden, dass er die ggf. eine schlechtere Leistungs- und Verhaltensbeurteilung rechtfertigenden Vorgänge nicht mehr zu seinen Lasten berücksichtigen wolle, was die der Zeugniserteilung unmittelbar vorausgehenden Geschehnisse miteinschließe. Hierzu stehe es im Widerspruch, wenn der Arbeitgeber einen Tag später aufgrund dieser Vorgänge wegen der angeblichen Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses außerordentlich kündige. Der Einwand des Arbeitgebers, dass es sich bei dem Zeugnis um eine schriftliche Lüge gehandelt habe, um eine Eskalation der Situation zu vermeiden, spiele keine Rolle. Die Kündigung sei wegen des widersprüchlichen Verhaltens unwirksam, LAG Hamm, Urteil vom 03.05.22, Az. 14 Sa 1350/21.

Annemarie Böttcher
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