Krankheitsbedingte Kündigung: Referenzzeit von zwei Jahren genügt
Stressbedingte Krankheitsanfälligkeit begründet Negativ-Prognose
Ein Arbeitnehmer war seit 2018 für ein Unternehmen auf der Basis eines auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages tätig. In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis unbefristet fortgesetzt. 2019 war der Mitarbeiter in neun Zeiträumen an insgesamt 36 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt. 2020 fehlte er in 13 Zeiträumen an insgesamt 82 Arbeitstagen krankheitsbedingt. Der Arbeitgeber leitete daraufhin – mit Zustimmung des Mitarbeiters – ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) ein, in dessen Verlauf der Mitarbeiter keine Angaben zu einzelnen Erkrankungen und Krankheitsursachen machte, sondern sich auf sehr viel privaten Stress, ausgelöst durch Wohnungssuche und Hochzeit, berief. Da er angab, dass dieser Stress vorbei sei und er sich wieder voll einsatzfähig fühle, wurde das BEM im Oktober 2020 einvernehmlich für beendet erklärt. Nachdem der Mitarbeiter in der Folgezeit an weiteren elf Arbeitstagen wegen Krankheit fehlte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis im Februar 2021 ordentlich krankheitsbedingt. Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage – ohne Erfolg.
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