Arbeitgeber hat Haus- und Weisungsrecht
Der Arbeitgeber hat in seinem Betrieb das Hausrecht, nach dem er bestimmen kann, wer Zutritt zu seinen Räumlichkeiten hat. Er ist außerdem berechtigt, den Aufenthalt im Betrieb an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Außerdem kann er im Rahmen seines Weisungsrechts einseitige Bestimmungen zur Ordnung und zum Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb treffen. Im Ergebnis steht es ihm also frei, ob und unter welchen Bedingungen er Hunde am Arbeitsplatz zulässt.
Auf was es bei einer Erlaubnis zu achten gilt
Die Frage, ob einem oder mehreren Mitarbeitern die Mitnahme eines Hundes gestattet wird, sollte unter mehreren Gesichtspunkten gut durchdacht werden. Zum einen spielen die betrieblichen Gegebenheiten eine Rolle, insbesondere ob Sicherheits- oder Hygienevorschriften der Anwesenheit von Hunden entgegenstehen und/oder ob die Art der Tätigkeit dagegenspricht, z. B. bei intensivem Kundenkontakt. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber auch seine Fürsorgepflicht gegenüber anderen Mitarbeitern beachten. Das Mitnehmen eines Hundes kommt daher nicht in Betracht, sofern andere Mitarbeiter eine Hundehaarallergie haben. Soll die Mitnahme gestattet werden, sollten Auflagen in diesem Zusammenhang schriftlich fixiert werden, um Unstimmigkeiten von vorneherein zu vermeiden.
Erlaubnis ist widerrufbar
So wie die Erlaubnis zur Mitnahme eines Hundes an den Arbeitsplatz erteilt werden kann, kann sie auch im Rahmen des Weisungsrechts wieder zurückgenommen werden, selbst wenn die Mitnahme über einen längeren Zeitraum hinaus gestattet war. Ein Anspruch aus dem Rechtsgedanken der betrieblichen Übung wird unter Juristen in diesem Zusammenhang abgelehnt, weil ein Arbeitnehmer in der Regel nicht davon ausgehen kann, dass sich ein Arbeitgeber in diesem Punkt dauerhaft binden will. Da der Arbeitgeber aber sein Weisungsrecht nur nach billigem Ermessen ausüben darf, ist für die Rücknahme der Erlaubnis ein berechtigter Anlass erforderlich. Nach der Rechtsprechung kommt eine Weisung, den Hund künftig nicht mehr oder nur unter Einhaltung bestimmter Vorgaben mit ins Büro zu bringen, insbesondere dann in Betracht, wenn sich einzelne Mitarbeiter vor dem Hund fürchten oder der Hund die betrieblichen Abläufe stört.
Gleichbehandlungsgrundsatz muss beachtet werden
Duldet der Arbeitgeber die Mitnahme von Hunden bei mehreren Beschäftigten, kann dies dazu führen, dass sich andere Arbeitnehmer auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen können. Nach diesem Grundsatz ist ein Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln, sofern kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung besteht. Sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung können z. B. die Art des Hundes (Größe, Rasse, Wesen) sein oder auch der Umstand, dass im Gemeinschaftsbüro ein Mitarbeiter mit Hundehaarallergie oder Angst vor Hunden arbeitet.