Ausgestreckter Mittelfinger ist Kündigungsgrund
Grobe Beleidigung kann Autorität untergraben
Ein seit mehr als dreißig Jahren in einem Unternehmen beschäftigter Arbeitnehmer, der einem Schwerbehinderten gleichgestellt war, hatte bereits mehrere Abmahnungen wegen verschiedener Pflichtverletzungen erhalten, zuletzt wegen sexistischen Verhaltens gegenüber einer Kollegin. Als der Mitarbeiter an zwei aufeinanderfolgenden Tagen einmal einem Vorgesetzen, der ihn wegen einer Arbeitsverweigerung ansprach, und einmal einem Kollegen den ausgestreckten Mittelfinger zeigte, kündigte der Arbeitgeber nach Zustimmung des Integrationsamtes das Arbeitsverhältnis ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Der Mitarbeiter bestritt die Vorfälle und erhob Kündigungsschutzklage. Das Gericht sah die Vorfälle nach der Anhörung mehrere Zeugen als erwiesen an und gab dem Arbeitgeber Recht. Das Zeigen des ausgestreckten Mittelfingers („Stinkefinger“) stelle eine grobe Beleidung dar. Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, seiner Vertreter oder von Arbeitskollegen seien eine erhebliche Pflichtverletzung, die sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnten. Das Zeigen des Mittelfingers stelle ein absolut unverständliches und inakzeptables Verhalten auch vor dem Hintergrund dar, dass der Mitarbeiter auf diese Weise auf die berechtigte Aufforderung, seine Arbeit aufzunehmen, reagierte habe. Er habe mit dem Zeigen des Mittelfingers auch die Autorität des Vorgesetzten gegenüber den anderen Kollegen untergraben. In der Gesamtbetrachtung wiege sein Fehlverhalten so schwer, dass trotz seines Lebensalters und der langen Betriebszugehörigkeit dem Arbeitgeber eine weitere Zusammenarbeit nicht zuzumuten sei, LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.08.2022, Az. 5 Sa 458/21.
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