Sie verwenden einen veralteten Browser. Um im Internet auch weiterhin sicher unterwegs zu sein, empfehlen wir ein Update.

Nutzen Sie z.B. eine aktuelle Version von Edge, Chrome oder Firefox

Hintergrund
14. Dezember 2022

Ausgestreckter Mittelfinger ist Kündigungsgrund

PT+
Agressiver Mitarbeiter
Bild: kuppa_rock/iStock /Getty Images Plus
Ein respektvoller Umgang am Arbeitsplatz ist nicht nur eine Frage der Höflichkeit, sondern eine wesentliche Voraussetzung für störungsfreie Betriebsabläufe. Beleidigungen können daher auch Personen mit Sonderkündigungsschutz den Job kosten.

Grobe Beleidigung kann Autorität untergraben

Ein seit mehr als dreißig Jahren in einem Unternehmen beschäftigter Arbeitnehmer, der einem Schwerbehinderten gleichgestellt war, hatte bereits mehrere Abmahnungen wegen verschiedener Pflichtverletzungen erhalten, zuletzt wegen sexistischen Verhaltens gegenüber einer Kollegin. Als der Mitarbeiter an zwei aufeinanderfolgenden Tagen einmal einem Vorgesetzen, der ihn wegen einer Arbeitsverweigerung ansprach, und einmal einem Kollegen den ausgestreckten Mittelfinger zeigte, kündigte der Arbeitgeber nach Zustimmung des Integrationsamtes das Arbeitsverhältnis ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Der Mitarbeiter bestritt die Vorfälle und erhob Kündigungsschutzklage. Das Gericht sah die Vorfälle nach der Anhörung mehrere Zeugen als erwiesen an und gab dem Arbeitgeber Recht. Das Zeigen des ausgestreckten Mittelfingers („Stinkefinger“) stelle eine grobe Beleidung dar. Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, seiner Vertreter oder von Arbeitskollegen seien eine erhebliche Pflichtverletzung, die sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnten. Das Zeigen des Mittelfingers stelle ein absolut unverständliches und inakzeptables Verhalten auch vor dem Hintergrund dar, dass der Mitarbeiter auf diese Weise auf die berechtigte Aufforderung, seine Arbeit aufzunehmen, reagierte habe. Er habe mit dem Zeigen des Mittelfingers auch die Autorität des Vorgesetzten gegenüber den anderen Kollegen untergraben. In der Gesamtbetrachtung wiege sein Fehlverhalten so schwer, dass trotz seines Lebensalters und der langen Betriebszugehörigkeit dem Arbeitgeber eine weitere Zusammenarbeit nicht zuzumuten sei, LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.08.2022, Az. 5 Sa 458/21.

Annemarie Böttcher
+

Weiterlesen mit PT+

Sie haben noch kein Abo und möchten weiterlesen?

Weiterlesen mit PT+
In Online-Seminaren werden spezielle Personal-Themen regelmäßig vertieft. Seien Sie dabei: Sie können Ihre Fragen dort im Chat direkt an den Referenten stellen.
Exklusiver Zugriff auf die Online-Mediathek mit allen Ausgaben, aufgezeichneten Seminaren, Arbeitshilfen und Downloads.
Für Themenwünsche und eigene Fragen wenden Sie sich zudem als Kunde jederzeit direkt an uns und unsere Experten.